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Amtsgericht Regensburg: Kosten bei verursachergerechtem Müllschleusensystem voll umlagefähig
Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 22.Januar 2008 (AG Regensburg Az.: 7 C 2958/07) entschieden, dass die mit Betriebskostenabrechnung des betreffenden Wohnungsunternehmens geltend gemachten Kosten für die Müllbeseitigung rechtmäßig erhoben wurden. Die Müllkosten wurden im betreffenden Fall seit 2004 verursachergerecht über eine volumenbasierte Müllschleuse erhoben. Pro Einwurf über die Einwurfklappe wurden jeder Mietpartei 20 Liter zugerechnet.
Das Gericht stellte fest, dass die Einführung des Systems für viele Mieter zu einer Reduzierung der Kosten für die Müllbeseitigung führte. Insofern sah es den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit als erfüllt an. Für die Behauptung der Mietpartei, einer technischen Fehlerhaftigkeit des Systems sah das Gericht keinen Anhaltspunkt.
Amtsgericht Regensburg 22.01.2008 (AG Regensburg Az.: 7 C 2958/07)
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7.Senat - hat ausgeführt, dass die gewerbliche Sammlung von Altpapier nach dem Abfallgesetz zulässig ist. Überwiegende öffentliche Interessen, die eine Untersagung der privaten gewerblichen Sammlung rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner (Landkreis Uelzen) nicht darlegen können.
Insbesondere ist keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungseinrichtungen zu erkennen. Der Antragsgegner hat keine Investitionen für die Altpapierentsorgung getätigt. Er lässt diese selbst durch ein privates Entsorgungsunternehmen durchführen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die bisher durchgeführte "Bündelsammlung" mangels Rentabilität eingestellt werden müsste. Der Gesetzgeber mutet dem öffentlichen Entsorgungsträger Flexibilität zu, was es einschließt, das eigene Abfallerfassungssystem zur Vermeidung von Gebührensteigerungen ggf. umzustellen.
In einem gegen den Landkreis Lüchow-Dannenberg geführten Parallelverfahren beabsichtigt dieselbe Antragstellerin die Abgabe von 4.000 "blauen Tonnen" an private Haushalte. Auch in diesem Verfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung im Beschwerdeverfahren stattgegeben (Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07).
Das Gericht stellte fest, dass die Einführung des Systems für viele Mieter zu einer Reduzierung der Kosten für die Müllbeseitigung führte. Insofern sah es den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit als erfüllt an. Für die Behauptung der Mietpartei, einer technischen Fehlerhaftigkeit des Systems sah das Gericht keinen Anhaltspunkt.
Amtsgericht Regensburg 22.01.2008 (AG Regensburg Az.: 7 C 2958/07)
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7.Senat - hat ausgeführt, dass die gewerbliche Sammlung von Altpapier nach dem Abfallgesetz zulässig ist. Überwiegende öffentliche Interessen, die eine Untersagung der privaten gewerblichen Sammlung rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner (Landkreis Uelzen) nicht darlegen können.
Insbesondere ist keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungseinrichtungen zu erkennen. Der Antragsgegner hat keine Investitionen für die Altpapierentsorgung getätigt. Er lässt diese selbst durch ein privates Entsorgungsunternehmen durchführen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die bisher durchgeführte "Bündelsammlung" mangels Rentabilität eingestellt werden müsste. Der Gesetzgeber mutet dem öffentlichen Entsorgungsträger Flexibilität zu, was es einschließt, das eigene Abfallerfassungssystem zur Vermeidung von Gebührensteigerungen ggf. umzustellen.
In einem gegen den Landkreis Lüchow-Dannenberg geführten Parallelverfahren beabsichtigt dieselbe Antragstellerin die Abgabe von 4.000 "blauen Tonnen" an private Haushalte. Auch in diesem Verfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung im Beschwerdeverfahren stattgegeben (Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07).