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Oberverwaltungsgericht entscheidet: Gewerbliche Altpapiersammlung ist zulässig

Die Antragstellerin, ein privates Entsorgungsunternehmen, beabsichtigt den rd. 26.000 Haushalten im Landkreis Uelzen eine "blaue Tonne" (Fassungsvermögen je 240 l) zur Entsorgung von Altpapier zur Verfügung zu stellen. Das gesammelte Altpapier soll in Papierfabriken verwertet werden. Der Landkreis Uelzen hat dies mit Verfügung vom 17. August 2007 untersagt. Er lässt bisher die Altpapierentsorgung durch ein beauftragtes Entsorgungsunternehmen in Form einer sog. "Bündelsammlung" durchführen.

Der gegen die Untersagungsverfügung gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg (Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 192/07).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7.Senat - hat ausgeführt, dass die gewerbliche Sammlung von Altpapier nach dem Abfallgesetz zulässig ist. Überwiegende öffentliche Interessen, die eine Untersagung der privaten gewerblichen Sammlung rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner (Landkreis Uelzen) nicht darlegen können.

Insbesondere ist keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Entsorgungseinrichtungen zu erkennen. Der Antragsgegner hat keine Investitionen für die Altpapierentsorgung getätigt. Er lässt diese selbst durch ein privates Entsorgungsunternehmen durchführen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die bisher durchgeführte "Bündelsammlung" mangels Rentabilität eingestellt werden müsste. Der Gesetzgeber mutet dem öffentlichen Entsorgungsträger Flexibilität zu, was es einschließt, das eigene Abfallerfassungssystem zur Vermeidung von Gebührensteigerungen ggf. umzustellen.

In einem gegen den Landkreis Lüchow-Dannenberg geführten Parallelverfahren beabsichtigt dieselbe Antragstellerin die Abgabe von 4.000 "blauen Tonnen" an private Haushalte. Auch in diesem Verfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung im Beschwerdeverfahren stattgegeben (Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07).
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